AGB
Anwendung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden automatisch beim Vertragsabschluss oder einer Auftragserteilung durch den Kunden integraler Bestandteil des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und der emundo Gartenanstalt. Mit der Beauftragung der emundo Gartenanstalt anerkennt der Kunde die AGB und erklärt, diese gelesen und verstanden zu haben.
Zwischen den Parteien gilt in erster Linie der abgeschlossene schriftliche Vertrag. Sekundär gelten diese AGB. Bei mündlicher Auftragserteilung durch den Kunden, gelten ausschliesslich diese AGB.
Submission
Offerten, Kostenvoranschläge und Pläne sind nur für das besprochene Projekt zu verwenden. Kostenvoranschläge weisen eine Preisgenauigkeit von +/- 10 % auf. Die Offerten Gültigkeit der emundo Gartenanstalt beträgt 30. Tage nach deren Ausstellung.
Ausführung
Die emundo Gartenanstalt erbringt die bestellten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Gärtnerkunst. Die emundo Gartenanstalt ist berechtigt, sämtliche Materialien, Pflanzen usw. sowie Dienstleistungen von einem durch sie bestimmten Unternehmer als Lieferant oder Unterakkordanten nach eigener Wahl zu beziehen. Die emundo Gartenanstalt bleibt für die bestellte Leistung Ansprechpartner und verantwortlich.
Tief- und Gartenbauarbeiten sind witterungsabhängig. Durch diese elementaren Faktoren beeinflusst, hat die emundo Gartenanstalt das Recht, Arbeiten welche zu schlechten (Regen, Frost, usw.) Witterungsbedingungen ausgeführt werden sollen einzustellen und erst wieder aufzunehmen wenn die Wetterverhältnisse wieder akzeptabel sind. Wann dies ist, ist alleine Ermessenssache der emundo Gartenanstalt. Sollen auf Verlangen der Bauherrschaft dennoch Arbeiten erstellt oder Lieferungen ausgeführt werden, geschieht dies in jedem Falle auf Verantwortung des Kunden und die emundo Gartenanstalt ist von Folgeschäden entbunden. Müssen auf Verlangen des Kunden Rasen oder Bepflanzungen zu Unzeiten erstellt werden, entfällt jegliche Garantieleistung und zusätzliche Kosten werden kumuliert nach Aufwand in Regie verrechnet
Gewährleistung
Für Gartengestaltung und -bauten bietet die emundo Gartenanstalt Gewähr für einwandfreie Leistung und die Verwendung solider und dauerhafter Materialien guter Qualität. Die emundo Gartenanstalt bietet für die Bauarbeiten Garantie für 12 Monate nach Abnahme der Arbeiten. Für Lieferungen von Pflanzen bietet die emundo Gartenanstalt Gewähr für sorgfältige Auswahl. Eine Anwachsgarantie wird gewährt sofern die emundo Gartenanstalt mit einem Pflegeservicevertrag beauftragt wird.
Abnahme und Überprüfung der Leistungen der emundo Gartenanstalt sind innert 5 Werktagen nach Abschluss der Arbeiten durchzuführen. Unterlässt der Kunde eine Abnahme, so gilt Werk und Leistung als mängelfrei erbracht. Allfällige Mängelrügen sind schriftlich vorzubringen.
Für Gartenberatung und –Pflege bietet die emundo Gartenanstalt Gewähr für fachgerechten Service. Für Folgeschäden oder Pflanzenabgang übernimmt die emundo Gartenanstalt die Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit.
Immissionen während der Leistungserbringung sind vom Kunden zu dulden. Die emundo Gartenanstalt ist von allfälligen Ansprüchen Dritter schadlos zu halten. Die Schadloshaltung gilt nicht bei Grobfahrlässigkeit. Sachschäden an Pflanzen und Anlagen des Kunden durch die emundo Gartenanstalt werden im Rahmen der Betriebshaftpflicht ersetzt. Bei Pflanzen ist Ersatz gleicher Art, allerdings als Jungwuchs, geschuldet.
Weisungsrecht
Anweisungen des Kunden zur Ausführung wie Bestellungsanpassungen sind schriftlich vorzubringen. Die emundo Gartenanstalt hat auf Verzögerungen und mögliche Kostenfolgen hinzuweisen. Mehrkosten aus Weisungen oder Bestellungsänderungen werden zu Regiesätzen verrechnet.
Pflichten des Bestellers + Vorbereitungsarbeiten
Der Kunde bietet Gewähr, dass der zu pflegende Garten oder der zu bearbeitende Bauplatz durch die emundo Gartenanstalt zu betreten und zu bearbeiten ist sowie die notwendigen behördlichen und nachbarlichen Bewilligungen vorliegen. Bauseitige Vorbereitungsarbeiten sind im Vertrag auszuweisen. Nicht erbrachte Vorbereitungsarbeiten werden in Regie durch die emundo Gartenanstalt erbracht. Mehrkosten und Verzögerungen daraus sind durch den Kunden zu tragen. Strom und Wasser werden vom Kunden zur Verfügung gestellt. Der Kunde stellt Zugang und Zufahrt zum Objekt zur Verfügung.
Uhrheberrecht
Das Urheberrecht an Plänen und Gestaltung verbleibt bei der emundo Gartenanstalt. Mit vollständiger Bezahlung der Rechnung verzichtet die emundo Gartenanstalt gegenüber dem Kunden urheberrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Der emundo Gartenanstalt steht es offen anonymisierte, Pläne, Skizzen und Bilder für Referenzen, Werbung oder zur Weiterentwicklung zu verwenden.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages im Eigentum der emundo Gartenanstalt.
Zahlungsmodalitäten
Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Vereinbaren die Parteien einen Pauschalpreis, so ist dieser geschuldet unabhängig des Umfangs der erbrachten Leistung. Vereinbaren die Parteien Leistungen auf Regie, so werden Regierapporte (auf 15 Minuten genau) erstellt, welche als Rechnungsgrundlage dienen. Fahrzeit oder Abladezeiten gelten als Arbeitszeit. Ein vereinbartes Kostendach gilt für den gleichzeitig vereinbarten Leistungsumfang; vorbehalten bleiben ausserordentliche Verhältnisse sowie Bestellungsänderungen.
Die emundo Gartenanstalt kann jederzeit Akontozahlungen verlangen. Bei einem Auftragswert von über CHF 5‘000.00 wird per Vertragsabschluss ein Drittel der Auftragssumme fällig. Die emundo Gartenanstalt muss bei Arbeitsbeginn über dieses Akonto verfügen können.
Rechnungen sind innert 15 Tagen ohne weitere Abzüge zu begleichen. Skonto und Rabatte werden nur gewährt, wenn diese integrale Bestandteile des Vertrages sind. Die Mehrwertsteuer wird offen ausgewiesen. Eine 1. Mahnung hat in der Regel keine weiteren Kosten zur Folge. Nach dieser werden Mahnungsgebühren von CHF 30.00 pro Mahnung zusätzlich belastet. Zudem wird ein Verzugszins ab dem Ersten Verfallstag der Rechnungsstellung mit einem Zinssatz von 8% nachbelastet.
Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Form.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Vaduz im Fürstentum Liechtenstein. Es gilt liechtensteinisches Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.